§ 2 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF, akkreditierte inländische oder nach ISO 17 025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
  2. 2. Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  3. 3. Anlagen der Kategorie A: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von höchstens 50 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
  4. 4. Anlagen der Kategorie B: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 50 000 Tonnen und höchstens 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
  5. 5. Anlagen der Kategorie C: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
  6. 6. Anlagen mit geringen Emissionen: Anlagen, für die während der vorangegangenen Handelsperiode Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen fossilem CO tief 2 im Jahresschnitt berichtet und geprüft wurden.
  7. 7. Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
  8. 8. Biomasse: Nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen.
  9. 9. Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom): Ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden.
  10. 10. Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird.
  11. 11. De-minimis-Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
  12. 12. Ebene: Ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren. Je höher die Nummer der Ebene ist, desto geringer sind die mit dieser Ebene verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenen erfolgt in Anhang 2.
  13. 13. Emissionen aus der Verbrennung: Treibhausgasemissionen, insbesondere Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
  14. 14. Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid oder anderen Treibhausgasen, die in Anhang 1 EZG oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannt sind, in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 2.
  15. 15. Emissionsquelle, Quelle: Ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage gemäß Z 2, aus dem in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannte Treibhausgase emittiert werden.
  16. 16. Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von Stoffströmen, die kumuliert höchstens 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
  17. 17. Emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme: Stoffströme, die nicht unter Z 11 und Z 16 angeführt sind.
  18. 18. Energiebilanzmethode: Eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.
  19. 19. Entdeckungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird.
  20. 20. EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
  21. 21. EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
  22. 22. EPRTR-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend der Verordnung (EG 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und Richtlinie 96/61/EG des Rates.
  23. 23. EPRTR-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPRTR-Berichtspflicht vergebene Identifikationsnummer.
  24. 24. Genauigkeit: Der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
  25. 25. Grad an Sicherheit: Das Maß, in dem sich die unabhängige Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
  26. 26. Grad an Wesentlichkeit: Der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen.
  27. 27. Hinreichende Sicherheit: Ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält und dass in der Anlage keine wesentliche Nichtkonformität vorliegt.
  28. 28. Inhärentes CO tief 2: CO tief 2, das Teil eines Brennstoffs ist.
  29. 29. Inhärentes Risiko: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, wobei davon ausgegangen wird, dass in diesem Zusammenhang keine anderen Kontrollen stattgefunden haben.
  30. 30. IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Formats für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
  31. 31. Kommerzieller Brennstoff: Brennstoff einer bestimmten Zusammensetzung, der häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern, einschließlich aller kommerziellen Standardbrennstoffe, schweres und leichtes Heizöl, Kohle und Petrolkoks.
  32. 32. Kommerzieller Standardbrennstoff: Ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, einschließlich Gasöl, Erdgas, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan und Butan.
  33. 33. Kommerzielles Material: Material einer bestimmten Zusammensetzung, das häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern.
  34. 34. Kommerzielles Standardmaterial: Kommerzielles Material, das in Bezug auf seine Zusammensetzung ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, wie zB synthetisches Material.
  35. 35. Konservativ: Auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen beruhend, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht unterschätzt werden.
  36. 36. Kontrollrisiken: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können.
  37. 37. MR-Leitlinien: Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG („Monitoring and Reporting Guidelines“).
  38. 38. NAP-Code: Die Kennzahl, die der Anlage vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Belange des EZG zugewiesen wurde.
  39. 39. Nichtkonformität: Jedes vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Handeln oder Unterlassen durch den Inhaber einer in Prüfung befindliche Anlage, das den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts zuwiderläuft.
  40. 40. ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten.
  41. 41. Proxywerte: Empirisch oder durch anerkannte Quellen untermauerte Jahreswerte, mit denen Werte für Variablen (zB Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert oder Emissions-, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) eingesetzt werden, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn diese Variablen für die Standardberechnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 erforderlich sind, die Überwachungsmethode jedoch nicht alle erforderlichen Variablen hervorbringt.
  42. 42. Prozessemissionen: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u.a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
  43. 43. Prüfungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung ein unangemessenes Prüfgutachten erstellt. Das Prüfungsrisiko ist abhängig von inhärenten Risiken, von Kontrollrisiken und vom Entdeckungsrisiko.
  44. 44. Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
  45. 45. Rein: Stoffbezogen bedeutet der Begriff, dass ein Material oder ein Brennstoff entsprechend der Handelsklassifizierung von „purum“ zu mindestens 97% (bezogen auf die Masse) aus dem genannten Stoff oder Element besteht; in Bezug auf Biomasse, dass der Anteil von Biomassekohlenstoff am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials mindestens 97% beträgt.
  46. 46. Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
  47. 47. Technisch machbar: Der Inhaber ist in der Lage, innerhalb der erforderlichen Zeitspanne technische Mittel zu beschaffen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems gerecht werden.
  48. 48. Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.
  49. 49. Unsicherheit: Ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte rund um den Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95%, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird.
  50. 50. Unverhältnismäßig hohe Kosten: Kosten einer Maßnahme, die nach Auffassung der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG zum Gesamtnutzen der Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Wahl der Ebenen kann der Schwellenwert als der einer Verbesserung des Genauigkeitsgrades entsprechende Wert der Zertifikate definiert werden. Für Maßnahmen, die die Qualität berichteter Emissionen verbessern, sich jedoch nicht unmittelbar auf die Genauigkeit auswirken, können unverhältnismäßig hohe Kosten einer Größe entsprechen, die über einen indikativen Schwellenwert von 1% des Durchschnittswerts der für die vorangegangene Handelsperiode vorliegenden Emissionsdaten hinausgeht. Für Anlagen ohne vergleichbaren Hintergrund werden Daten aus repräsentativen Anlagen, die dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten durchführen, als Bezugsgrößen verwendet und entsprechend ihrer Kapazität eingestuft.
  51. 51. Wesentliche Falschangabe: Eine falsche Angabe (Unterlassung, Fehlinterpretation und Fehler, ausgenommen zulässige Unsicherheiten) im jährlichen Emissionsbericht, die nach bestem fachlichen Ermessen der unabhängigen Prüfeinrichtung die Bewertung des jährlichen Emissionsberichts durch die zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG beeinflussen könnte, zB wenn die Falschangabe den Grad an Wesentlichkeit überschreitet.
  52. 52. Wesentliche Nichtkonformität: Nichtkonformität mit den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts, die dazu führen könnte, dass die Anlage von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anders behandelt wird als es ohne die wesentliche Nichtkonformität der Fall wäre.
  53. 53. Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch die Höhe der Gesamtemissionen nicht direkt betrifft, wie Emissionen aus Biomasse.
  54. 54. Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 1 bzw. 5 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des

BGBl. im RIS verwiesen:

Schlagworte

Industrieabfall, Brennstoffmenge

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092638

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