§ 2.
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.
Schlagworte
Ruhebezug, Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004566
Dokumentnummer
NOR12049826
alte Dokumentnummer
N3198810912A
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