§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.
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