§ 2.
Die haushaltsführenden Stellen bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle sowie dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012127
Dokumentnummer
NOR40249400
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