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§ 2 Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

Die haushaltsführenden Stellen bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle sowie dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012127

Dokumentnummer

NOR40249400

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