§ 2 Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 2.

Durch die Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf Behörden des Bundes entsteht kein vom Bund einem anderen Rechtsträger zu ersetzender Aufwand.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008925

Dokumentnummer

NOR12109700

alte Dokumentnummer

N6199442482J

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