§ 2 Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 2.

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

20003086

Dokumentnummer

NOR40048140

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