§ 2.
(1) Die erstmalige Übermittlung hat die in § 5 Z 1 und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Jede weitere Übermittlung von in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister für Finanzen zu richten und hat die genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten zu enthalten.
(3) Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten beim Bundesrechenamt und mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010530
Dokumentnummer
NOR12134566
alte Dokumentnummer
N8198816835J
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