§ 2 ÜbergangsVO

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Ziel

§ 2.

Den unter § 1 bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2021 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – GAusbVO-BMVIT – wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20011164

Dokumentnummer

NOR40223101

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