Ziel
§ 2.
Den unter § 1 bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2023 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Grundausbildungsverordnung-BMK – wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20011164
Dokumentnummer
NOR40231779
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