§ 2.
(1) Das Verfalldatum hat nach Tag, Monat und Jahr einen Zeitpunkt anzugeben, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Laufzeit über zwei Jahre beträgt, ist das Verfalldatum mit 30. Juni oder 31. Dezember anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010465
Dokumentnummer
NOR12133338
alte Dokumentnummer
N8198411531Y
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