§ 2 Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 2.

(1) Das Verfalldatum hat nach Tag, Monat und Jahr einen Zeitpunkt anzugeben, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.

(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Laufzeit über zwei Jahre beträgt, ist das Verfalldatum mit 30. Juni oder 31. Dezember anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010465

Dokumentnummer

NOR12133338

alte Dokumentnummer

N8198411531Y

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