2. Abschnitt
Organisation Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2
(1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
- 2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
- 3. über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
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