§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.
(1) An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.
(2) Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.
(3) Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10011209
Dokumentnummer
NOR12157374
alte Dokumentnummer
N9199711034I
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