§ 2 TVSV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

§ 2.

(1) Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in derAnlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.

(2) Nach Abs. 1 sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.

(3) Nach Abs. 1 sind nicht zu erfassen:

  1. 1. Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012,
  2. 2. Föten und Embryonen von Säugetieren sowie
  3. 3. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40160213

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