§ 2 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Behandlungspflicht

§ 2

Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose leiden, sind verpflichtet, sich während der Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)