§ 2 Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2018

§ 2.

(1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in denAnlagen aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) In denAnlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen „Bund“, „Burgenland“, „Kärnten“, „Niederösterreich“, „Oberösterreich“, „Salzburg“, „Steiermark“, „Tirol“, „Vorarlberg“, „Wien“) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltiungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage „Leistungsangebote“ werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage „Leistungsangebote“ sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden Stellen des Bundes im Sinn des § 21 TDBG und von den definierenden Stellen der Länder im Sinn des Artikel 4 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank eingemeldet wurden. Die Auflistung in der Anlage „Leistungsangebote“ dient in Verbindung mit den Angaben in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen des Bundes und der Länder gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.

(3) DieAnlage „Einheitliche Kategorien“ und die Anlage „Eigene Kategorien“ bezeichnen die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in der Anlage „Leistungsangebote“ als Abkürzungen verwendeten einheitlichen Kategorien gemäß § 22 Abs. 2 TDBG 2012 und eigenen Kategorien gemäß § 22 Abs. 1 TDBG 2012.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

20010187

Dokumentnummer

NOR40201477

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