§ 2 Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.2016

§ 2

(1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in derAnlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) DieAnlage 2 bezeichnet die in Anlage 1 verwendeten einheitlichen Kategorien.

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