§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2019

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2019

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20010795

Dokumentnummer

NOR40219110

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