§ 2 Trans-Fettsäuren-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 2.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel mit einem Gehalt an trans-Fettsäuren von mehr als 2g/100g im Gesamtfett herzustellen oder in Verkehr zu bringen.

(2) Eine Überschreitung des in Abs. 1 genannten Grenzwertes bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten bestehenden Lebensmitteln ist zulässig, sofern der Gesamtfettgehalt des Lebensmittels geringer als 20 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 4g/100g nicht übersteigt oder sofern der Gesamtfettgehalt geringer als 3 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 10g/100g nicht übersteigt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht oder durch den Endverbraucher nach Gebrauchsanleitung zubereitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20006420

Dokumentnummer

NOR40109581

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