Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion:
- a) Erstellen und Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
- b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
- c) Auswählen, Überprüfen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
- d) Rüsten, Prüfen und In Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
- e) Konservieren und Veredeln von Oberflächen,
- f) Erkennen und Beheben von Mängeln,
- g) Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
- h) Führen von Gesprächen mit Lieferanten,
- i) Prüfen von Funktionen und Durchführen der Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation,
- j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.
- 2. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung:
- a) Aufnehmen von Naturmaßen, Erstellen, Lesen und Bearbeiten von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
- b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
- c) Auswählen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
- d) Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
- e) Anfertigen von Entwürfen und einfachen Perspektiven,
- f) Gestalten von Verkaufszeichnungen auch unter Verwendung von Branchensoftware,
- g) Projektieren von Raumlösungen,
- h) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten,
- i) Durchführen der Qualitätskontrolle,
- j) Planen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.
Schlagworte
Sicherheitsstandard, Umweltstandard, Produktentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107151
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