§ 2 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion:
  1. a) Erstellen und Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
  2. b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
  3. c) Auswählen, Überprüfen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
  4. d) Rüsten, Prüfen und In Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
  5. e) Konservieren und Veredeln von Oberflächen,
  6. f) Erkennen und Beheben von Mängeln,
  7. g) Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
  8. h) Führen von Gesprächen mit Lieferanten,
  9. i) Prüfen von Funktionen und Durchführen der Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation,
  10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  1. 2. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung:
  1. a) Aufnehmen von Naturmaßen, Erstellen, Lesen und Bearbeiten von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
  2. b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
  3. c) Auswählen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
  4. d) Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
  5. e) Anfertigen von Entwürfen und einfachen Perspektiven,
  6. f) Gestalten von Verkaufszeichnungen auch unter Verwendung von Branchensoftware,
  7. g) Projektieren von Raumlösungen,
  8. h) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten,
  9. i) Durchführen der Qualitätskontrolle,
  10. j) Planen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Sicherheitsstandard, Umweltstandard, Produktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107151

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