Vollzug
§ 2.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Entscheidungen der Behörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Vollzug dieses Bundesgesetzes insoweit mitzuwirken, als dieser im Rahmen der ihnen gemäß § 34 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, übertragenen Mitwirkungspflicht erfolgt.
(4) Hinsichtlich der behördlichen Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist gemäß §§ 35 bis 37 TSchG vorzugehen. Nähere Bestimmungen über die Kontrollen auf Schlachthöfen und die Personen, die diese durchführen, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
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