§ 2.
(1) Folgende Gegenstände sind an die zuständige Tierkörpersammelstelle abzuführen:
- a) alle Körper (samt Häuten) und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere;
- b) die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle;
- c) tierische Abfälle, die anläßlich der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen anfallen;
- d) verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12130997
alte Dokumentnummer
N8196436083L
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