§ 2 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 2.

(1) Folgende Gegenstände sind an die zuständige Tierkörpersammelstelle abzuführen:

  1. a) alle Körper (samt Häuten) und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere;
  2. b) die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle;
  3. c) tierische Abfälle, die anläßlich der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen anfallen;
  4. d) verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12130997

alte Dokumentnummer

N8196436083L

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