§ 2 Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2015

§ 2

(1) Zur Erhaltung der Tiergesundheit wird die Anwendung des Impfstoffes BLUEVAC 4 der Firma CZ Veterinaria S.A., Injektionssuspension für Schafe und Rinder, welcher für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus in Spanien zugelassen ist, auch für die Impfung von Ziegen in Österreich zugelassen. Die Wartezeit beträgt 0 Tage.

(2) Impfungen, die gemäß Abs. 1 durchgeführt werden, haben unter Einhaltung des § 12 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zu erfolgen. Die Dokumentation der Impfungen muss dabei die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20009357

Dokumentnummer

NOR40176118

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