§ 2 Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2023

§ 2.

(1) Die Einfuhr und das Verbringen der in denAnlagen 1 und 2 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen derAnlagen 1, 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.

(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen derAnlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.

(4) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen derAnlage 3 darf nur mit Impfstoffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagernd sind, erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

20012274

Dokumentnummer

NOR40253222

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