§ 2 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  2. 2. Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,
  3. 3. Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,
  4. 4. Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von Bodenmassen,
  5. 5. Herstellen von Schalungen,
  6. 6. Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,
  7. 7. Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,
  8. 8. Straßenbau,
  9. 9. Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,
  10. 10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089942

alte Dokumentnummer

N5199811842U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)