Allgemeiner Grundsatz
§ 2.
Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40060482
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