§ 2 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2022

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).

Antragstellung

§ 2.

(1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Flächen, für die die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.

(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums nach § 1 Abs. 3 Z 4 mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, einzureichen.

(3) Anzugeben sind

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
  3. 3. Art und Ausmaß der Flächen nach § 4, für die eine Vergütung beantragt wird,
  4. 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass

  1. 1. für die von ihm zu den in § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022 entrichtet wurde,
  2. 2. kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20012041

Dokumentnummer

NOR40247673

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