Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).
Antragstellung
§ 2.
(1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Flächen, für die die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums nach § 1 Abs. 3 Z 4 mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, einzureichen.
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
- 3. Art und Ausmaß der Flächen nach § 4, für die eine Vergütung beantragt wird,
- 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
- 1. für die von ihm zu den in § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022 entrichtet wurde,
- 2. kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20012041
Dokumentnummer
NOR40247673
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