§ 2. Umschließungen.
(1) Umschließungen dienen entweder als äußere Umschließungen dem Schutz der Ware während der Beförderung oder als innere Umschließungen dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.
(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden Verwendungszweck als Umschließung oder als Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen als Waren zu behandeln.
(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen, gelten als Teil der Umschließung, in der sie sich befinden.
(4) Als innere Umschließungen gelten auch:
- a) Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle und dergleichen;
- b) Papier- und Pappekarten, Schautafeln und dergleichen, auf denen Waren befestigt sind.
(5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden sind, sind als unverpackt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042729
alte Dokumentnummer
N3195519181R
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