§ 2 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
  2. 2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
  3. 3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  4. 4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
  5. 5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, genannten Daten der Kammermitglieder;
  6. 6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowie Z 16 bis 18 Tierärztegesetz genannten Daten der Kammermitglieder;
  7. 7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
  8. 8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141819

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