§ 2.
(1) Durch die Verordnung wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht der Eigentümer von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1998, betroffen.
(2) Die Planunterlagen und die Disketten stellen keine Sichtflugkarte dar. Die in den Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 42/1968 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verantwortlichkeit des Piloten bleibt unberührt. Insofern können aus der Schlechtwetterflugwege-Verordnung keine Haftungsansprüche gegenüber der Republik Österreich abgeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10012895
Dokumentnummer
NOR12159485
alte Dokumentnummer
N9199956280L
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