§ 2 SWFV

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1999

§ 2.

(1) Durch die Verordnung wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht der Eigentümer von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1998, betroffen.

(2) Die Planunterlagen und die Disketten stellen keine Sichtflugkarte dar. Die in den Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 42/1968 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verantwortlichkeit des Piloten bleibt unberührt. Insofern können aus der Schlechtwetterflugwege-Verordnung keine Haftungsansprüche gegenüber der Republik Österreich abgeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10012895

Dokumentnummer

NOR12159485

alte Dokumentnummer

N9199956280L

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