§ 2 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 2

§ 2. Die Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln zu Sprengpatronen oder zu Vorrichtungen zu deren Verstärkung unterliegt, soweit diese Verarbeitung nicht durch die Wehrmacht geschieht, denselben Bestimmungen wie die Erzeugung.

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