§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. „ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
- 2. „brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
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