§ 2 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 2.

(1) An die Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, verliehen.

(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“, verliehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120385

alte Dokumentnummer

N7197814688L

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