Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 2.
(1) Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.
(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Übersetzerausbildung, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119263
alte Dokumentnummer
N7197231105L
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