Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienziele
§ 2.
Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft soll die Studierenden befähigen, die im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihr zu erreichen. Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung leisten, welche den Absolventen die notwendigen Grundvoraussetzungen vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik (in Verbänden, Parteien und Behörden), Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern erforderlich sind. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation und über die besondere Verantwortung der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die Weiterbildungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121060
alte Dokumentnummer
N7198320114J
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