§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

(1) Das Studium der Pharmazie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten. Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Pharmazie zu gestalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und speziellen Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122842

alte Dokumentnummer

N7199010290L

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