Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Das Studium des Montanmaschinenwesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Montanmaschinenwesen zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Montanmaschinenwesens.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009337
Dokumentnummer
NOR12119170
alte Dokumentnummer
N7197131042L
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