§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2.

(1) Das Studium der Studienrichtung Astronomie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium der Studienrichtung Astronomie ist gemäß § 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009454

Dokumentnummer

NOR12120275

alte Dokumentnummer

N7197731404L

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