Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Die fachtheologische Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und der ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und der Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete des theologischen Studiums sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119071
alte Dokumentnummer
N7197130943L
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