Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Der Studienversuch Mechatronik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester. Die Gesamtsemesterwochenstundenanzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die formalwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen der Mechatronik zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Ausbildung auf dem Gebiet der Mechatronik unter besonderer Berücksichtigung der im Studienplan vorgesehenen Schlüsseltechnologien.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009726
Dokumentnummer
NOR12122970
alte Dokumentnummer
N7199012046J
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