Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste und der zweite Studienabschnitt umfassen jeweils zwei, der dritte Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Nach Beendigung des Studienversuches gilt § 13 Abs. 7 AHStG.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124096
alte Dokumentnummer
N7199222161J
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