§ 2 Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2.

(1) Der Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123796

alte Dokumentnummer

N7199219009J

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