§ 2 Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Interdisziplinarität

§ 2.

(1) Zur Sicherstellung der interdisziplinären Ausbildung ist an Hand einer konkreten, fächerübergreifend zu behandelnden Fragestellung (Projektthema) und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken aus den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fachgebieten ein interdisziplinäres Projekt zu absolvieren.

(2) Sofern keine Möglichkeit zur Durchführung eines interdisziplinären Projekts besteht, kann dieses nach Maßgabe des Studienplanes durch thematisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009886

Dokumentnummer

NOR12124617

alte Dokumentnummer

N7199326245J

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