Interdisziplinarität
§ 2.
(1) Zur Sicherstellung der interdisziplinären Ausbildung ist an Hand einer konkreten, fächerübergreifend zu behandelnden Fragestellung (Projektthema) und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken aus den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fachgebieten ein interdisziplinäres Projekt zu absolvieren.
(2) Sofern keine Möglichkeit zur Durchführung eines interdisziplinären Projekts besteht, kann dieses nach Maßgabe des Studienplanes durch thematisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009886
Dokumentnummer
NOR12124617
alte Dokumentnummer
N7199326245J
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