Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 iVm § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2025 beträgt 17.212 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
20012881
Dokumentnummer
NOR40269254
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)