§ 2 Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 2.

Die Gebühr ist an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Erlagschein oder durch elektronische Überweisung auf ein vom genannten Bundesministerium namhaft gemachtes Konto zu entrichten. Der Zahlungseingang im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung des Strahlenschutzpasses.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20004795

Dokumentnummer

NOR40079228

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