Abgabenbefreiungen
§ 2
§ 2. Die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist befreit
- 1. mit Heeresfahrzeugen und mit Fahrzeugen im Rahmen der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder der Aufbringung von Streugut auf Straßen;
- 2. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
- 3. mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
- 4. bei der Abfuhr von Hausmüll;
- 5. im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen;
- 6. wenn dafür eine Maut eingehoben wird, ausgenommen eine Maut für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen;
- 7. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die ausschließlich für den Betrieb eines Zirkusunternehmens, einer pratermäßigen Veranstaltung oder ähnlicher im Umherziehen ausgeübter Darbietungen oder Belustigungen verwendet werden.
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