§ 2 StraBAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Abgabenbefreiungen

§ 2

§ 2. Die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist befreit

  1. 1. mit Heeresfahrzeugen und mit Fahrzeugen im Rahmen der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder der Aufbringung von Streugut auf Straßen;
  2. 2. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
  3. 3. mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  4. 4. bei der Abfuhr von Hausmüll;
  5. 5. im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen;
  6. 6. wenn dafür eine Maut eingehoben wird, ausgenommen eine Maut für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen;
  7. 7. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die ausschließlich für den Betrieb eines Zirkusunternehmens, einer pratermäßigen Veranstaltung oder ähnlicher im Umherziehen ausgeübter Darbietungen oder Belustigungen verwendet werden.

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