§ 2 StMV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 2.

(1) Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Standard- oder Musteranwendungen umfassen auch Datenverwendungen in Form von freien Texten oder maschinlesbaren Bilddateien, also auch die automationsunterstützte Erstellung und Archivierung solcher Textdokumente.

(2) Die in der Anlage 2 für Zwecke der Registrierung allgemein beschriebenen Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6 bis 9 DSG 2000 besteht.

Schlagworte

Standardanwendung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20003495

Dokumentnummer

NOR40054424

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