§ 2 Steuerstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2003

Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

§ 2.

Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen:

jährlich:

für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils

vorangegangene Kalenderjahr,

für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.

vierteljährlich:

über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Schlagworte

Steuerveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40040611

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