§ 2.
Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005517
Dokumentnummer
NOR12060639
alte Dokumentnummer
N4198211216A
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