§ 2 Stellungskommissionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 2.

Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005517

Dokumentnummer

NOR12060639

alte Dokumentnummer

N4198211216A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)