§ 2
(1) Der Ersatzanspruch besteht, wenn
- a) die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert oder durch dessen gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßt worden ist;
- b) der Geschädigte wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft oder auf dessen Ersuchen in Auslieferungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, sofern diese schon zur Zeit der Anhaltung bestanden haben;
- c) der Geschädigte von einem inländischen Gericht verurteilt und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt worden ist, sofern in einem solchen Fall eine mildere Strafe verhängt worden oder eine Maßnahme der Besserung oder Sicherung entfallen ist oder durch eine mildere ersetzt worden ist; für eine vorläufige Verwahrung, für eine Untersuchungshaft oder für eine Auslieferungshaft ist jedoch nur nach Maßgabe der in den lit. a und b enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 lit. b gegen den Geschädigten während der Anhaltung wegen des Verdachtes einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, der eine Anhaltung begründet hätte, ein Verfahren geführt worden, so besteht ein Ersatzanspruch für den nach Einleitung dieses Verfahrens gelegenen Teil der Anhaltung nur dann, wenn die im Abs. 1 lit. b bestimmten Voraussetzungen auch für eine in diesem Verfahren erfolgte Anhaltung gegeben wären.
(3) Unter strafgerichtlicher Anhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vollzug jeder mit Freiheitsentzug verbundenen gerichtlichen Maßnahme der Strafrechtspflege zu verstehen. Der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht steht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung, einer Untersuchungshaft oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist oder soweit die vorläufige Verwahrung über die gesetzlich zulässige Dauer ausgedehnt worden ist.
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