Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle
§ 2.
(1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:
- 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
- 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
- a) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
- b) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
- c) Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,
- 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
- 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
- 5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
- 6. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,
- 7. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,
- 8. Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),
- 9. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
- 10. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
- 11. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
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